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„Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Zahlungsweise im Internet nicht zulässig

In einem vom Bundesgerichtshof (BFH) entschiedenen Fall bot eine Reiseplattform im Internet das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. Bei einem Reisepreis von ca. 120 € fielen Kosten in Höhe von 12,90 € an. Kostenlos konnte nur per „Sofortüberweisung“ gezahlt werden. Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.

Die Richter des BGH entschieden dazu in ihrem Urteil vom 18.7.2017, dass „Sofortüberweisung“ nicht als einzige kostenlose Zahlungsweise zumutbar ist. So darf, nach Auffassung der Bundesrichter, die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln. Grundsätzlich kann das Geschäftsmodell „Sofortüberweisung“ betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

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