Keine Ausgabe von Gutscheinen beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel
Mit der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist es nicht vereinbar, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines solchen Arzneimittels einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“) gewährt.
Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unvereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht ist das Verbot verfassungsrechtlich – unter dem Gesichtspunkt der „Inländerdiskriminierung“ – erst dann bedenklich, wenn der sich daraus möglicherweise ergebende erhöhte Marktanteil ausländischer Versand-apotheken im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu einer ernsthaften Existenzbedrohung der inländischen Präsenzapotheken führt. Hierfür bestehen nach dem Sach- und Streitstand derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 2.11.2017 entschieden.
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