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Künstlersozialabgabe auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?

Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen bzw. einen Verwerter abgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Abgabensatz beträgt für 2017 4,8 % und sinkt zum 1.1.2018 auf 4,2 %.

 

Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage oder Presseagenturen. Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es „nicht nur gelegentlich“ selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen – also an eine GmbH.

 

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der Begriff der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert.

 

Anmerkung: Zu Überraschungen kann es bei Betriebsprüfungen kommen, wenn der Prüfer die Zahlungen an „selbstständige“ GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Künstlersozialabgabe unterwirft. Davon betroffen sind Unternehmen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer der „kreative Kopf“ des Unternehmens ist. Hier unterstellt die Künstlersozialkasse, dieser sei überwiegend künstlerisch oder publizistisch für die Gesellschaft tätig. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zeitnah beraten lassen!

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