Freiheitsstrafe wegen Betrug bei Corona-Soforthilfe
Das Landgericht Stade (LG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Steuerpflichtiger im Frühjahr 2020 in 7 Fällen in 4 Bundesländern sog. Corona-Soforthilfen in Höhe von 50.000 € für tatsächlich nicht existente Kleingewerbe beantragte und bekam.
Dabei täuschte er über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren. Das LG verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergab. Es wurde damit rechtskräftig.
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen |
seit 1.7.2016 = - 0,88 % 1.1.2015 – 30.6.2016 = - 0,83 % 1.7. – 31.12.2014 = - 0,73 % 1.1. – 30.6.2014 = - 0,63 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz |
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB) |
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 € Pauschale |
Verbraucherpreisindex (2015 = 100) |
2021: Mai = 108,7; April = 108,2; März = 107,5; Februar = 107,0; Januar = 106,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: https://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex |
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