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Fluggastrechte bei „Wet Lease“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 12.9.2017 zu entscheiden, gegen wen der Anspruch einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden kann, wenn das Flugzeug im Zuge einer sog. „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurde. Bei sog. „Wet Lease“ wird ein Flugzeug vermietet und der „Vermieter“ stellt auch die Flugzeugbesatzung.

 

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein solcher Anspruch nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

 

In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und gegebenenfalls mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen.

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