Eigenbedarfskündigung bei nicht absehbarem Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht.
Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substanziiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hierzu werden strenge Anforderungen gestellt. Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27.4.2011 zum 31.1.2012 gekündigt und geltend gemacht, die Wohnung werde „dringend“ benötigt, um seine pflegebedürftige, im Jahr 1926 geborene Mutter, die allein in ihrem Einfamilienhaus lebte, aufzunehmen.
Seit dem Auszug des Mieters im August 2012 steht die geräumte Wohnung leer. Die Mutter des Vermieters zog nicht um und verstarb am 7.11.2014. Der Mieter führte aus, dass die Mutter nicht die Absicht hatte, ihr eigenes Haus zu verlassen und daher der Eigenbedarf vorgetäuscht war.
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