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Das neue Transparenzgesetz

Durch eine Änderung im Geldwäschegesetz wurde das sog. Transparenzregister eingeführt. Das Register ist eine rein elektronische Plattform, die Angaben über die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen enthält.

 

Als wirtschaftlich berechtigte Personen sind natürliche Personen zu verstehen, die an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte besitzen oder auf andere Art auch Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

 

Die neuen Transparenzpflichten betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG [haftungsbeschränkt], Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft [SE], KG a. A.), eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen“, d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

 

Von der Mitteilungspflicht ist die GbR grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, sie hält Anteile an einer GmbH. Ergeben sich die im Transparenzregister einzutragenden Daten aus öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern, wie z. B. Handels-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregistern, sind Mitteilungen an das Transparenzregister nicht notwendig.

 

Bei bislang nicht elektronisch hinterlegter Gesellschafterliste entfällt die Meldepflicht nicht. Daher ist grundsätzlich individuell zu prüfen, ob die wirtschaftlich Berechtigten sich bereits aus den Registern ergeben.

 

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, aktuell zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

 

Die Mitteilungen mussten erstmals zum 1.10.2017 erfolgen. Mit der Führung des Transparenzregisters wurde die Bundesanzeiger Verlags GmbH beauftragt. Der Link zum Transparenzregister lautet: http://www.transparenzregister.de

 

Anmerkung: Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € oder, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. € belegt werden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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