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Aufdeckung stiller Reserven bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft

Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.3.2017 und 30.3.2017 können Gesellschafter künftig weitergehend als bisher gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven aus ihren Personengesellschaften ausscheiden. Nach den Urteilen liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet.

Eine Buchwertfortführung wird danach auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 20.12.2016, die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

Der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern wird damit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt.

Anmerkung: Das Thema ist sehr komplex. Auch wenn der BFH hier den Steuerpflichtigen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft entgegengekommen ist, sollten Sie bei entsprechenden Absichten unbedingt vorher steuerlichen Rat einholen, damit eine steueroptimale Gestaltung erfolgen kann.

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