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Anerkennung des „häuslichen Arbeitszimmers“ eines Selbstständigen

Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Das gilt u. a. jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In seiner Entscheidung vom 22.2.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ darstellt. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nicht zum Tragen.

Nach Auffassung des BFH kann auch der selbstständig Tätige auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligem Sachverhalt. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.

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