Unverbindliche Kontaktaufnahme anfordern!
Was ist die Summe aus 1 und 6?

   Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung.

Abweichende Gewinnverteilung bei einer GmbH

Was die Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften betrifft, können die Gesellschafter in den meisten Fällen jährlich freie Entscheidungen über die Verwendung der erwirtschafteten Gewinne treffen. Steuerlich führen offene Ausschüttungen grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen, inwiefern sich diese Tatsache aber ändert, wenn der Gewinn stattdessen in eine personenbezogene Rücklage geführt wird, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.

Gesellschafter mehrerer GmbHs stellten die Jahresabschlüsse fest und errechneten die einzelnen Gewinne. In diesem Zusammenhang beschlossen sie, dass eine Ausschüttung in Anlehnung an die gehaltenen Anteile vorgenommen werden sollte. Es bestand stattdessen jedoch auch die Möglichkeit, sich den anteiligen Gewinn nicht ausschütten zu lassen und den personenbezogenen Rücklagen hinzuzubuchen. Das Finanzamt setzte in diesen Fällen, trotz fehlender Ausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen fest.

Dies geschah jedoch zu Unrecht, wie der BFH entschied. Um personengebundene Ausschüttungen aus Rücklagen vornehmen zu können, wird erneut ein Gesellschafterbeschluss benötigt, sodass erst dann die Auszahlung vorgenommen und ein entsprechender Zufluss vorliegen könnte. Durch die Entscheidung gegen die Auszahlung und für die Rücklage kann es zu keinem Zufluss gekommen sein, welcher für den Ansatz von Kapitaleinkünften notwendig wäre. Somit darf auch kein Ansatz im Einkommensteuerbescheid erfolgen. Ob es sich bei dem Sachverhalt um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht, ist für die Beurteilung irrelevant.

Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 1.7.2016 = - 0,88 %
1.1.2015 – 30.6.2016 = - 0,83 %
1.7. – 31.12.2014 = - 0,73 %
1.1. – 30.6.2014 = - 0,63 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz
Verzugszinssatz
ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
(abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreisindex
(2015 = 100)

2022: März = 115,3; Februar = 112,5; Januar = 111,5
2021:
November = 110,5; Oktober = 110,7; September = 110,1; August = 110,1; Juli = 110,1; Juni = 109,1; Mai = 108,7; April = 108,2

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: https://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zurück